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Allgemeine Ge­schäfts­be­ding­ungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen zur Regelung der Geschäftsbeziehung zwischen der ViveLaCar Wien GmbH („ViveLaCar“) und Abonnenten. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Buchung von Abo-Angeboten, die zwischen ViveLaCar und Abonnenten über die Webseite www.vivelacar.at sowie über mobile Applikationen, z. B. die ViveLaCar-App, zustande kommen.

1. Inhalt

Inhalt der Buchung von Abo-Angeboten ist die von ViveLaCar angebotene Mobilitätslösung, welche dem Abonnenten in einem Mobilitätspaket für eine pauschale Monats- und Kilometergebühr die Nutzung eines Fahrzeugs für den Mindestzeitraum von 6 Monaten und maximal 24 Monaten ermöglicht („Auto-Abo“). Diese All-Inclusive-Monatsgebühr beinhaltet als Pauschale neben der Fahrzeugnutzung auch die Kosten für die Zulassung, die Bezahlung der Jahresprämie für Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Wartungs- und Verschleißreparaturen, die witterungsbedingte Bereifung sowie Inspektionen nach den nachstehenden Bedingungen.

2. Buchung und Vertragsschluss

2.1 Die Buchung eines Auto-Abos erfolgt online über die Internetseite von ViveLaCar www.vivelacar.at. Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnements ist eine positive Kreditprüfung durch ViveLaCar, eine Abfrage bei CRIF GmbH, Rothschildplatz 3/Top 3.06.B, 1020 Vienna, Austria und CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstraße 244, 80807 München, sowie die Vorlage eines gültigen Führerscheins der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse, die Vorlage einer Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite), die Prüfung eines Identitätsdokumentes (Vorder- und Rückseite) durch die IDnow GmbH Auenstraße 100, 80469 München und die Zahlung einer Sicherheitsleistung des Abonnenten. Diese ist vom Abonnenten durch die gewählte Zahlungsmethode auf ein von ViveLaCar benanntes Konto zu leisten.

2.2 Der Abonnent hat zunächst die Möglichkeit, einzelne Auto-Abos auf der Webseite, beim ViveLaCar-Partner oder in der App unverbindlich anzufragen.

2.3 Der verbindliche Vertrag unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen kommt erst zu Stande, wenn ViveLaCar dem Abonnenten eine finale Buchungsbestätigung in Textform zuschickt. Die nach Übermittlung der Buchungsanfrage seitens des Abonnenten an diesen versandten Eingangsbestätigung über die Buchungsanfrage stellt noch keine Annahme seitens ViveLaCar dar. ViveLaCar behält sich vor, einen Vertragsschluss bzw. das entsprechende Angebot bei negativer Kreditprüfung ohne weitere Begründung abzulehnen.

2.4 Die Buchung eines Fahrzeugs im Abo kann nur mit einem Vorlauf von maximal 30 Tagen zum gewünschten Übergabetermin vorgenommen werden, sofern sich das Datum der Verfügbarkeit eines Fahrzeugs nicht seitens ViveLaCar verlängert.

3. Abonnenten, nutzungsberechtigte Fahrer

3.1 Abonnenten können Privat- und Firmenabonnenten mit Wohn- bzw. Firmensitz in Österreich sein. Ein Vertragsabschluss ohne einen solchen Wohn- oder Firmensitz ist ausgeschlossen. Das Fahrzeug darf nur vom Abonnenten und zusätzlich von den in der jeweiligen Buchungsvereinbarung angegebenen Fahrern geführt werden, die vor Vertragsabschluss zu benennen sind („nutzungsberechtigte Fahrer“). Bei Firmenabonnenten darf das Fahrzeug ausschließlich von den als nutzungsberechtigten Fahrern angegebenen natürlichen Personen geführt werden.

3.2 Der Abonnent hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten aus dem Auto-Abo einschließlich dieser AGB auch von den nutzungsberechtigten Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Auf Anfrage kann der Kreis der nutzungsberechtigten Fahrer erweitert werden, sofern ViveLaCar in Textform zugestimmt hat.

3.3 Nutzungsberechtigte Fahrer/innen müssen mindestens 21 Jahre alt und dürfen nicht älter als 75 Jahre sein und seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer zur Führung eines Fahrzeugs erforderlichen, in der Republik Österreich gültigen Fahrerlaubnis sein und alle darin gegebenenfalls enthaltenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Bei Fahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 210kW müssen alle nutzungsberechtigten Fahrer und nutzungsberechtigten Dritte ein Mindestalter von 27 Jahren erreicht haben und mindestens 5 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 99 KW und einem Bruttolistenpreis von unter 20.000,00 EUR können von Fahranfängern ab 18 Jahren mit weniger als 3 Jahren Fahrpraxis genutzt werden.

3.4 ViveLaCar ist jederzeit während der Laufzeit des Auto-Abos berechtigt, bei dem Abonnenten, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, eine Führerscheinkontrolle auf elektronischem Wege durchzuführen, d.h. eine aktuelle Kopie der gültigen Fahrerlaubnis anzufordern, zu deren unverzüglicher Übersendung der Abonnent verpflichtet ist.

3.5 Abonnenten haben eigenständig vor Fahrtantritt zu prüfen, ob der jeweilige nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte fahrtauglich ist, sich im Besitz einer auf dem Gebiet der Republik Österreich gültigen Fahrerlaubnis befindet und die Voraussetzung nach Ziffer 3.3 erfüllt. Darüber hinaus hat der Abonnent dafür Sorge zu tragen, dass ViveLaCar jederzeit darüber Auskunft erteilt werden kann, wer als nutzungsberechtigter Fahrer zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hat.

3.6 ViveLaCar behält sich vor, die Fahrzeugübergabe von der Übersendung einer aktuellen Führerscheinkopie und einer Ausweiskopie von nutzungsberechtigten Fahrern abhängig zu machen. Sollte ein nutzungsberechtigter Fahrer oder nutzungsberechtigter Dritter die persönlichen Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser AGB nicht erfüllen, bleiben die vertraglichen Pflichten des Abonnenten, insbesondere die Bezahlung der Monatsgebühr zuzüglich der Mindest-Kilometer, hiervon unberührt. Im Übrigen bleibt die Pflicht zur Bezahlung der Monatsgebühr zuzüglich der Mindest-Kilometer auch bestehen, wenn der Abonnent die Voraussetzungen der Ziffer 3.3 nach Vertragsschluss nicht mehr erfüllt. Hierdurch wird automatisch die Kündigungsfrist ausgelöst (siehe Ziffer15).

Der Abonnent und jeder nutzungsberechtigte Fahrer verpflichten sich, ViveLaCar unverzüglich über den Verlust der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot oder die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins anzuzeigen und das Führen des Fahrzeugs während dieser Zeit strikt zu unterlassen.

3.7 Der Abonnent hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten aus diesen AGB auch von den nutzungsberechtigten Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Vorbehaltlich des nach der Buchung bestehenden Kfz-Versicherungsschutzes, der auch zugunsten von nutzungsberechtigten Fahrern besteht, haftet der Abonnent für nutzungsberechtigte Fahrer und nutzungsberechtigte Dritte wie für eigenes Verschulden, d.h. er muss sich deren schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen.

3.8 Der Abonnent ist verpflichtet, eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), einen Arbeitgeberwechsel, eine erhebliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse, umgehend anzuzeigen und auf Anforderung jederzeit Auskunft über nutzungsberechtigte Dritte, die das Fahrzeug führen oder geführt haben, zu erteilen.

4. Im Auto-Abo enthaltene Leistungen

4.1 Gegen eine monatliche Abo-Gebühr sowie Kilometer-Kosten wird das ausgewählte Fahrzeug dem Abonnenten für die Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Zulassungskosten, die KFZ-Versicherung für Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, die motorbezogene Versicherungssteuer, die österreichische Autobahnvignette und die Kosten für Wartungs- und Verschleißreparaturen, witterungsbedingte Bereifung und Inspektionen sowie die §57a-Begutachtung sind in den Gesamt-Monatskosten enthalten.

Das ausgewählte Fahrzeug ist am Firmensitz des ViveLaCar-Partners oder ViveLaCar selbst zugelassen. Vor Überlassung des Fahrzeugs, spätestens jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs, erhält der Abonnent die Zulassungsbescheinigung Teil I.

Die Kosten für sämtliche während der Laufzeit des Abonnements gemäß der vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungs- und Verschleißarbeiten sowie Kosten für die §57a-Begutachtung werden von ViveLaCar übernommen. Der Kunde hat bei sämtlichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Garantiefällen sowie Pannen keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch ViveLaCar. Bei Garantiefällen liegt es im Ermessen der Herstellerwerkstatt, in Abhängigkeit der Verfügbarkeit, dem Kunden ggf. kostenlos ein Ersatzfahrzeug anzubieten.

4.2 Ebenso stellt ViveLaCar die ganzjährige Bereifung, verschleißbedingte Reifenwechsel sowie gegebenenfalls zweimal jährlich nach freiem Ermessen abhängig vom Einsatzort des Fahrzeugs einen witterungsbedingten Reifenwechsel sicher. Die Auswahl von Größe, Fabrikat und Material von Reifen und Felgen obliegt ViveLaCar.

Im Abo-Angebot nicht enthalten ist der Verbrauch von Betriebsflüssigkeiten aller Art (z. B. Kraftstoffe, AdBlue, Scheibenwaschwasser, Motoröl). Diese Kosten müssen vom Abonnenten getragen werden und erforderliche Betriebsflüssigkeiten nach der Betriebsanleitung des Fahrzeugs aufgefüllt werden, die Haftung des Abonnenten für fehlerhafte Bedienung bleibt unberührt.

Der ViveLaCar-Partner stellt die österreichische Autobahnvignette über den gesamten Abo-Zeitraum zur Verfügung.

4.3 ViveLaCar schließt für das Fahrzeug eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zugunsten des Abonnenten ab, die den Abonnenten, die nutzungsberechtigten Fahrer und nutzungsberechtigte Dritte als versicherten Personenkreis einschließen. Es gelten die Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung des Versicherers, die dem Abonnenten vor Abschluss der Buchung zur Verfügung gestellt werden. Die Selbstbeteiligung bei Vollkaskoschäden liegt bei 750 Euro bei den km-Paketen S, M, L, XL, XXL. Die Selbstbeteiligung für leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5t beträgt für Vollkasko- und Teilkaskoschäden jeweils 1.500 Euro.

4.4 Der Abonnent erhält einen Versicherungsausweis, aus dem sich ergibt, dass für den Fall des wirksamen Zustandekommens eines Abo Vertrages der Abonnent zugleich versicherte Person eines zwischen ViveLaCar und dem Versicherer abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages wird. Die versicherungsvertraglichen Rechte und Pflichten des Abonnenten ergeben sich aus dem Versicherungsausweis und den Versicherungsbedingungen.

Nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung besteht insbesondere kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Abonnent oder der nutzungsberechtigte Fahrer vorsätzlich herbeiführt („Versicherungsausfall“). Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens wird nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung die Versicherungsleistung in einem der Schwere des Abonnentenseitigen Verschuldens entsprechenden Verhältnisses gekürzt.

Ist der vorgenannte Versicherungsausfall oder die Leistungskürzung der Vollkaskoversicherung auf das Verhalten eines nutzungsberechtigten Fahrers zurückzuführen, haftet der Abonnent für die fehlende Deckung. Für das Auto-Abo-Fahrzeug besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die den Vorgaben des PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) entspricht.

Der Abonnent ist berechtigt, für jeden Schadensfall die Haftpflichtversicherung (z.B. Beschädigung eines Fremdfahrzeugs) und die Vollkaskoversicherung (z.B. eigenverschuldetem Unfallschaden, Vandalismus, Parkrempler) in Anspruch zu nehmen. Pro Schadensfall ist der Abonnent verpflichtet, die in der Buchungsvereinbarung festgelegte Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung zu entrichten und hat in jedem Schadensfall das in Ziffer 10 der AGB beschriebene Vorgehen zur Schadensmeldung und Schadensregulierung einzuhalten.
Bei Schadenshöhen, welche im einzelnen Schadensfall die jeweiligen Selbstbeteiligungen der Vollkaskoversicherung nicht überschreiten, trägt der Abonnent unmittelbar die anfallenden Reparaturkosten. Die Durchführung von Reparaturen, die Abstimmung zwischen ViveLaCar und dem Abonnenten und die Freigabe richten sich nach Ziffer 7.8 der AGB.

4.5 Für jeden während der Laufzeit gefahrenen Kilometer innerhalb der maximalen Kilometer-Monats-Fahrleistung definierten Laufleistung wird nach 4 Wochen die genaue Monats-Fahrleistung abgerechnet. Mehrkilometer werden zu den angegebenen Km-Kosten abgerechnet, Minder-Kilometer werden sodann auf den nächsten Monat gutgeschrieben. Der Abonnent kann monatlich das Km-Paket wechseln, sofern in seinem ausgewählten Auto-Abo-Angebot die gewünschten Kilometerpakete vorhanden sind und angeboten werden. Kilometerpakete richten sich je nach Abo und Angebot. Nicht gefahrene Kilometer aus den Vormonaten verfallen bei einem Wechsel des Kilometerpakets und der Abonnent hat keinen Vergütungsanspruch. Wurde das Ende der Abo-Laufzeit erreicht, verfallen die, bis zur Fahrzeugrückgabe, angesammelten Minder-Kilometer. Der Abonnent hat keinerlei Anspruch auf jegliche Form der Vergütung dieser.

4.6 VLC behält sich vor:
- den Abonnenten während der Abo-Laufzeit zu kontaktieren und nach Kilometerständen auf dem Tacho ggf. mit Bild zu fragen. Der Kunde verpflichtet sich dem nachzukommen.
- dem Kunden nach Abgleich von Kilometerständen nach übermittelten Fahrzeug Tacho-Daten mit den über den Tracker/Dongle gemeldeten -Ständen, die laut Tacho gefahrenen Mehrkilometer zu berechnen.

4.7 Der ViveLaCar-Partner hat die Möglichkeit nach frühestens 6 Monaten Abo-Laufzeit das Abo-Fahrzeug gegen ein vergleichbares oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, sofern er ein berechtigtes Interesse am Austausch hat. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, falls der Abonnent mit dem Fahrzeug in 12 Monaten mehr als 30.000 km gefahren ist oder der ViveLaCar-Partner das Abo-Fahrzeug im Rahmen seines KFZ-Handels verkaufen kann und das Fahrzeug zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrages an den Käufer übergeben muss. Ferner besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Partner aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere im Fall von Zahlungsverzug gegenüber seinem Finanzierungsinstitut zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet ist. Der Austausch wird in diesem Fall von einem von dem Finanzierungsinstitut zu benennenden dritten ViveLaCar-Partner erfolgen, der ein vergleichbares Fahrzeug austauschen kann und sich damit kurzfristig bereit erklärt. Empfangsberechtigt für das ursprüngliche Fahrzeug ist dann das Finanzierungsinstitut.

Vergleichbar ist ein Fahrzeug, wenn alle signifikanten Ausstattungsmerkmale unverändert bleiben. Signifikante Ausstattungsmerkmale sind: Fahrzeugmarke und- typ, Motorleistung mit einer zulässigen Abweichungstoleranz von 10%, Getriebeart, Kraftstoff, Karosserieart (Kombi, Limousine etc.), Anzahl der Sitze und Türen. Macht der ViveLaCar-Partner von diesem Recht Gebrauch, so hat er dies ViveLaCar spätestens 30 Tage vor dem avisierten Austauschtermin in Textform anzuzeigen. Der Abonnent und ViveLaCar müssen dem Austausch zustimmen. Der Austausch kann am Geschäftssitz des ViveLaCar-Partners oder an einem sonstigen vereinbarten Ort stattfinden. Die Kosten für den Fahrzeugtausch hat der ViveLaCar-Partner zu tragen.

5. Fahrzeugübergabe, Schäden am Fahrzeug

5.1 Der ViveLaCar-Partner oder ViveLaCar selbst wird dem Abonnenten die Bereitstellung des gebuchten Fahrzeugs unverzüglich anzeigen und einen Übergabetermin und einen Übergabeort vereinbaren. Ändert der Abonnent den Übergabeort weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Auslieferungsdatum, werden die dadurch entstandenen Kosten, mindestens aber eine Mehraufwandspauschale in Höhe von 100,00 Euro inkl. MwSt. dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Ist in der Buchungsvereinbarung nichts anderes vereinbart, holt der Abonnent das Fahrzeug am mitgeteilten Übergabeort auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin ab. Der Abonnent oder eine von ihm zur Annahme des Fahrzeugs ermächtigte Person (nur nach vorheriger Absprache und Freigabe durch ViveLaCar in Sonderfällen möglich) muss am Übergabeort, bei Lieferung am Lieferort, eine zur Führung des Fahrzeugs berechtigte, in der Republik Österreich gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, sofern dieser auch die aktuelle Anschrift des Abholenden beinhaltet, vorlegen. Der Führerschein und der Ausweis werden im Original bei Fahrzeugübergabe geprüft. Andernfalls darf das Fahrzeug nicht übergeben werden.

5.2 Das Fahrzeug wird in einem verkehrssicheren Zustand und mindestens so viel betankt bzw. geladen (bei Elektrofahrzeugen) übergeben, dass 100km gefahren werden können. Mit Auslieferung des Fahrzeugs und damit verbundener protokollierter Unterschrift des Abonnenten oder des von ihm zur Abholung Bevollmächtigten, erfolgt der Gefahrübergang an den Abonnenten. (bleibt von dieser Regelung unberührt. Überschreitet der ViveLaCar-Partner aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Lieferzeitpunkt um mehr als 2 Wochen, hat der Abonnent das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Buchungsvereinbarung. Bei Auslieferungen von Fahrzeugen ist diese außerordentliche Kündigung ausgeschlossen. Etwaige Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und die Kosten des Startpakets (Ziffer 11) werden dem Abonnenten hierbei erstattet.

5.3 Nimmt der Abonnent oder die von ihm zur Annahme des Fahrzeugs ermächtigte Person das Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin am Übergabeort oder Lieferort nicht an oder darf dem Abonnenten bzw. der von ihm zur Annahme ermächtigten Person das Fahrzeug aus den voranstehenden bezeichneten Gründen (s. Ziffer 5.1) am vereinbarten Übergabetermin nicht übergeben werden, wird für die gescheiterte Übergabe eine Aufwandspauschale in Höhe von 399,00 Euro inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Für jede weitere gescheiterte Übergabe wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 399,00 Euro inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) berechnet. Die vorstehenden Pauschalen werden nicht berechnet, wenn der Abonnent das Fehlschlagen der ersten Übergabe oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat. Der Abonnent kann zudem nachweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger als die Pauschale eingetreten ist.

5.4 Bei der Übergabe wird das jeweilige Fahrzeug durch einen sachkundigen Mitarbeiter des ViveLaCar-Partners gemeinsam mit dem Abonnenten oder seinem Bevollmächtigten besichtigt und eventuelle Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Dies gilt auch für die Vollständigkeit des Zubehörs. Dieses Protokoll wird mit den getroffenen Feststellungen vom Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet. Ist der Abonnent oder dessen Bevollmächtigter mit den Feststellungen oder Teilen hiervon nicht einverstanden, ist dies im Protokoll zu vermerken. Eine nachträgliche Reklamation ist ausgeschlossen.

5.5 Für den Fall, dass die Kaution vor Beginn des Abonnements nicht eingezogen bzw. bezahlt werden kann oder das Fahrzeug nicht am vereinbarten Abholdatum abgeholt oder vom Dienstleister übernommen wird, obwohl dieser bereits bei der Abonnentin / beim Abonnenten ist, behält sich ViveLaCar das Recht vor, eine Strafgebühr in Höhe von drei Abo-Raten, mindestens jedoch 399 € zu erheben und den Vertrag ohne weitere Verpflichtungen sofort zu kündigen.

6. Fahrzeugrücknahme

6.1 Für jede Rücklieferung durch einen Dienstleister wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 349,00 Euro inkl. MwSt. berechnet. Scheitert die Rückgabe des Fahrzeugs aus Gründen, die der Abonnent zu vertreten hat, wird gegen eine zusätzliche Aufwandspauschale von 250,00 Euro inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) ein Ersatztermin vereinbart. Für jeden weiteren Ersatztermin wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 250,00 Euro inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Die vorstehenden Pauschalen werden nicht berechnet, wenn der Abonnent das Fehlschlagen der ersten Übergabe oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat. Der Abonnent kann zudem nachweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger als die Pauschale eingetreten ist.

6.2 Bei Rückführung von Fahrzeugen (Gefahrenübergang) wird das jeweilige Fahrzeug durch einen sachkundigen Mitarbeiter des ViveLaCar-Partners besichtigt und eventuelle Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Dies gilt auch für die Vollständigkeit des Zubehörs. Dieses Protokoll wird mit den getroffenen Feststellungen vom Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet. Ist der Abonnent oder dessen Bevollmächtigter mit den Feststellungen oder Teilen hiervon nicht einverstanden, ist dies im Protokoll zu vermerken. Bei Rückführungen von Fahrzeugen durch einen Dienstleister ist das Rückgabeprotokoll vorbehaltlich einer finalen Begutachtung durch den ViveLaCar-Partner.

Entscheidend für die abschließende Bewertung des Fahrzeugs bei Rückgabe ist, wenn bei Rückgabe keine Einigung über den Fahrzeugzustand erzielt werden kann, ein durch ViveLaCar oder dessen Partner beauftragtes Sachverständigengutachten eines unabhängigen Sachverständigen wie TÜV, Dekra oder GTÜ. Das Recht zur Geltendmachung von bei der Rückgabe nicht zu erkennenden Schäden oder Mängeln bleibt davon unberührt.

6.3 Ist das Fahrzeug bei Rücknahme oder bei Begutachtung nicht in einem einwandfreien, vollständigen, der vertragsmäßigen Fahrleistung entsprechenden, verkehrs- und betriebssicheren Zustand (siehe auch Rücknahme-Check, u.a. außen gewaschen, innen gereinigt und mindestens so viel betankt bzw. geladen (bei Elektrofahrzeugen) übergeben, dass 100km gefahren werden können sowie ggf. gereinigte Zweitbereifung) oder nicht mit sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Unterlagen (insbesondere Zulassungsbescheinigung Teil I, Service-Heft) sowie Zubehör an den ViveLaCar-Partner zurückgegeben oder können die vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen nicht nachgewiesen werden, so ist der Abonnent zum Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet.

6.4 Weist das Fahrzeug Mängel oder Schäden auf, die nicht auf normale Alterung oder vertragsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind, oder entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften der StVO haftet der Abonnent ViveLaCar gegenüber nicht, soweit diese Schäden von den vorhandenen Versicherungen abgedeckt sind (die Eigenbeteiligung ausgenommen). Keine Ausgleichspflicht besteht für vertragsgemäße Gebrauchsspuren, die für Alter und Kilometerleistung angemessen sind, sowie für Zustände, die belegbar durch das Übergabeprotokoll bereits bei Übergabe an den Abonnenten vorhanden waren; gemeint sind sogenannte Vorschäden.

6.5 Wird bei Rücknahme des Fahrzeuges keine Einigung über die Höhe der Reparaturkosten bzw. des Minderwerts erzielt, wird ein weiterer Kfz-Sachverständiger, der den Umfang der Mängel und die Höhe der Reparaturkosten und den Minderwert feststellt, beauftragt. Sollte der Kfz-Sachverständige Feststellungen zu vertragswidrigen Zuständen am Fahrzeug treffen, die nicht auf Gebrauchsspuren oder bereits vom Abonnenten gemeldete Vorschäden zurückzuführen sind, trägt der Abonnent die Kosten dieser Begutachtung. Der aus der Prüfung des Sachverständigen resultierende Sachverständigenbericht wird Grundlage der Schadensberechnung in den jeweiligen Abschlussrechnungen.

7. Vertragsgemäße Nutzung

7.1 Der Abonnent verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln, in verkehrs- und betriebssicherem Zustand zu halten und zu keinem anderen als dem vertragsgemäßen Gebrauch zu verwenden sowie das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen. Der Abonnent verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorgaben an einen Kfz-Halter einzuhalten.

7.2 Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Überführungsfahrten, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung (z.B. Nutzung als Taxi, Fahrschulwagen, Kurier-, Eil-, Paketdienste, Krankentransporte oder Ähnliches), zu journalistischen Zwecken (Veröffentlichung von Testberichten und Erfahrungsberichten gegenüber der Presse oder Veröffentlichung im Internet, z.B. in sozialen Medien etc.), zur ent- oder unentgeltlichen Vermietung einschließlich Carsharing, zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

7.3 Rauchen ist im Fahrzeug strengstens untersagt, bei Zuwiderhandlung wird dem Abonnenten eine zusätzliche Reinigungspauschale von mindestens 200,00 Euro zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.

7.4 Die Kosten für Kraftstoffe, Nutzungskosten (z.B. Maut), Bußgelder und Strafen für Verkehrsverstöße sowie die Kosten für Reinigung und Pflege des jeweils gebuchten Fahrzeugs werden während der jeweiligen Laufzeit der Buchung vom Abonnenten getragen. Der Abonnent bestätigt mit seiner Unterschrift, das Fahrzeug vorwiegend in Österreich zu nutzen. Eine vorübergehende ununterbrochene Nutzung im Ausland darf 8 Wochen nicht überschreiten.

7.5 Es dürfen zu keiner Zeit und in keiner Weise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ViveLaCar Veränderungen technischer oder optischer Art (wie beispielsweise das Anbringen von Aufklebern, Umbauten oder Fahrzeug-Tuning) am Fahrzeug vorgenommen werden. Ausgenommen sind herstellerveranlasste Rückruf-Aktionen.

7.6 Das jeweils gebuchte Fahrzeug darf nur in folgenden Ländern geführt werden: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich (inkl. Monaco), Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn. Eine Verbringung in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt. Bei Fahrten ins Ausland ist der Abonnent verpflichtet, alle notwendigen Dokumente und Sicherheitszubehör, wie z.B. ausreichende Warnwesten, im Fahrzeug mitzuführen. Das Risiko, das aus einem Einsatz außerhalb Österreichs resultiert, trägt, soweit es nicht vom Schutz der Kfz-Versicherung umfasst ist, vollumfänglich der Abonnent. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Abonnent ggf. die Kosten der Schadenabwicklung verauslagen.

7.7 Der Abonnent verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartungen und Verschleißreparaturen durchführen zu lassen, deren Kosten gemäß Ziffer 4.1 ViveLaCar trägt, und das Fahrzeug gemäß der Betriebsanleitung zu betreiben. Der Abonnent ist verpflichtet, Meldungen der Fahrzeugelektronik bezüglich Wartungen, Inspektionen, Schäden oder Fehlfunktionen umgehend mitzuteilen. Ein ViveLaCar-Partner ist die hierfür zuständige Werkstatt.

Die Pflicht der Abonnenten, die Service- und Inspektionstermine einzuhalten (s. Ziff. 6.3 und Ziff. 7.7. dieser AGB), dient dazu, den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und ggf. die Aufrechterhaltung der Herstellergarantie für das Fahrzeug zu gewährleisten. Wird dieser Pflicht von den Abonnenten nicht nachgekommen, drohen folglich vermeidbare Schäden und der Verlust der Herstellergarantie am Fahrzeug. Kommt der Abonnent seiner Pflicht nicht nach, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Fahrzeug-Herstellers erforderliche Wartungen und Verschleißreparaturen durchführen zu lassen, so ist die ViveLaCar dazu ermächtigt, eine Ersatzzahlung vom Abonnenten zu verlangen. Diese Ersatzzahlung sieht eine einmalige Kostenbeteiligung von 500,- EUR vor ggf. zuzüglich der erhöhten Kosten für die Inspektion (Erhöhungsbetrag) und ggf. zuzüglich des Ausgleichs der Schäden aufgrund des Pflicht-Versäumnisses; hierzu zählen die Kosten der Herstellung eines entsprechenden Garantieersatzes. Diese Zahlungsansprüche sind fällig, sofern der Service bzw. die Inspektion nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem vom Fahrzeug bzw. dem Fahrzeughersteller angegebenen Fälligkeitstermin erfolgt.

7.8 Der Abonnent muss sicherstellen, dass der eingebaute GPS-Tracker während der Abo-Laufzeit an der vorgesehenen Schnittstelle eingesteckt bleibt. Sollte der Tracker sich lösen, muss der Abonnent sicherstellen, dass er die ViveLaCar unverzüglich in Textform informiert. Daraus entstandene Mehrkosten können dem Abonnenten auferlegt werden.

7.9 Wartungen, Reparaturen und Werkstattarbeiten am Fahrzeug dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ViveLaCar innerhalb der Republik Österreich bei jeweiligen ViveLaCar Partner vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen, die Wartung sowie Reparaturen im Rahmen der vorgesehenen Wartungs- und Inspektionsintervalle.

Für etwaige, aus der Verletzung der vorstehenden Bestimmungen, entstehende Schäden, insbesondere spätere Mehrkosten bei Reparatur und Wartung, einem Minderwert des Fahrzeugs, Einschränkungen oder Ausfälle der Hersteller- und/oder Händlergarantie haftet der Abonnent. Dies gilt nicht, wenn diesbezügliche Schäden auf ein Verschulden Dritter zurückzuführen sind oder der Abonnent die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

7.10 Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden. Das Fahrzeug ist im Normalfall mit saisongerechter Bereifung ausgerüstet. Bei Auslieferung von Fahrzeugen auf Allwetterreifen übernimmt ViveLaCar nicht die Kosten für einen Wechsel auf Sommer- bzw. Winterreifen. Dem Kunden ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein. Bei besonderem Einsatz auf Eis und Schnee und Fahrten über geschlossene Schneedecke empfiehlt sich die Verwendung von Schneeketten, die auf eigene Kosten zu beschaffen sind.

7.11 Wird das Fahrzeug auf Allwetterreifen ausgeliefert ist zu beachten, dass einige Länder eine Winterreifenpflicht haben. Der Abonnent ist verpflichtet sich vorher zu informieren und trägt das Risiko im Schadensfall.

8. Verkehrsverstöße

8.1 Der Abonnent stellt sicher, dass bei Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber den Ordnungsbehörden ergriffen werden. ViveLaCar meldet gegenüber der Ordnungsbehörde den Abonnenten mit dem Hinweis, dass diesem die Halterpflichten auferlegt wurden, sowie die Namen der nutzungsberechtigten Fahrer, die vom Abonnenten in der Buchungsvereinbarung benannt wurden, verbunden mit dem Hinweis, wer als nutzungsberechtigter Dritter gilt. Der Abonnent stellt ViveLaCar bei Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen und die der Abonnent, der nutzungsberechtigte Fahrer oder ein nutzungsberechtigter Dritter zu vertreten hat, in vollem Umfang von allen Inanspruchnahmen und Kosten (insbesondere Verwarnungs- und Bußgeldern, Fahrtenbuchauflagen nach § 31 a StVZO) frei. ViveLaCar entscheidet nach freiem Ermessen darüber ob Bußgelder und Strafen ggf. direkt an den Abonnenten berechnet werden. In jedem Falle fällt eine Gebühr für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen in Höhe von jeweils 25,00 Euro an. Der Abonnent berechtigt ViveLaCar, vertraglich geschuldete Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren, sowie Verwarn- und Bußgelder, die ggf. durch ViveLaCar beglichen wurden, über das vom Abonnenten angegebene Zahlungsmittel zu belasten, sofern der Abonnent die zugrunde liegenden Verkehrsverstöße schuldhaft begangen hat. ViveLaCar behält sich weiterhin vor die Firma PS Team GmbH, Am Klingenweg 6 in 65396 Walluf als Dienstleister für die Abwicklung der Verkehrsverstöße beauftragen.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf Besonderheiten u.a. nach der österreichischen und schweizerischen Straßenverkehrsordnung hingewiesen, die u.U. bei Verstößen und Nichtbefolgung zu einer strafrechtlichen Verfolgung von Organen des Zulassungsinhabers führen können (Lenkerauskunft).

8.2 Im Fall eines im Ausland begangenen Gesetzesverstoßes im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs, der gegen den ViveLaCar-Partner als Halter geltend gemacht wird (z.B. Parkverstöße, Geschwindigkeitsverstöße etc.), kann das Ordnungsgeld bzw. die Strafzahlung verauslagt und nachträglich dem Abonnenten in Rechnung gestellt werden. Der Einzug erfolgt mit der monatlichen Abrechnung und wird gesondert ausgewiesen.

9. Ausfall

9.1 Für den Fall, dass der Abonnent das Fahrzeug aus Gründen, die ViveLaCar nicht zu vertreten hat (z.B. pannen- oder unfallbedingte Ausfallzeiten), vorübergehend oder dauerhaft nicht nutzen kann, hat er keinerlei Ansprüche gegen ViveLaCar oder den ViveLaCar-Partner auf Nutzungsausfallentschädigung und/oder Ersatz von Mietwagenkosten. Zudem erstattet ViveLaCar keine Kilometer oder Kosten, für den Fall, dass der Abonnent im Rahmen seines Abonnements das Fahrzeug zur Werkstatt, aus Gründen von Inspektion, Service, Reifenwechsel, HU/AU oder ähnlichen Gründen verbringen muss. Auch eine Erstattung von Zeitaufwendungen oder Schadensersatzansprüchen werden von ViveLaCar nicht übernommen.

9.2 Für den Fall eines erheblichen Unfallschadens, dessen Reparaturzeit erwartungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt hat ViveLaCar das Recht einer außerordentlichen Kündigung des Abonnements.

10. Schadensregulierung

10.1 Entsprechend den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung und Kfz-Haftpflichtversicherung und gemäß der AKB, ist der Abonnent verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich anzuzeigen. Nicht angezeigte Schäden, die bei Fahrzeugrückgabe festgestellt werden, können nachträglich in Rechnung gestellt werden. Dabei kann für jeden einzelnen Schaden der Selbstbehalt anfallen. Kann bei nachträglich gemeldeten Schäden kein Schadenhergang mehr ermittelt werden, können unter Umständen die Kosten für anstehende Reparaturen in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.

10.2 Nach den Regelungen der Vollkaskoversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß der AKB muss der Abonnent alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht nach erforderlich ist. Der Abonnent ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört insbesondere, dass von dem Abonnenten, nutzungsberechtigen Fahrer oder nutzungsberechtigen Dritten kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird sowie keinerlei Angaben zur Sache gegenüber Versicherern anderer Unfallbeteiligter gemacht werden.

10.3 Verletzt der Abonnent vorsätzlich einen dieser vorstehenden Punkte, hat er entsprechend den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung der AKB keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Abonnent seine Pflichten grob fahrlässig, ist ViveLaCar entsprechend den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung gemäß der AKB berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Abonnent nach, dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz vollumfänglich bestehen. Abweichend hiervon ist ViveLaCar zur Leistung verpflichtet, soweit der Abonnent nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Abonnent die Pflicht arglistig verletzt.

10.4 Unfallbedingte Schäden sind unverzüglich in Textform anzuzeigen und vom Abonnenten erst nach Rücksprache und Freigabe durch ViveLaCar reparieren zu lassen. Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Fahrzeug werden ausschließlich durch ViveLaCar oder einen von ViveLaCar beauftragten Fachbetrieb (eine Werkstatt des ViveLaCar-Partners) vorgenommen.
Für den Fall, dass der Abonnent nach den Bestimmungen der bestehenden Kfz-Versicherung von der Haftung freigestellt ist, wird ViveLaCar entscheiden, ob eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgen soll.

10.5 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt ausschließlich durch ViveLaCar. Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Abonnent einzustehen hat, werden soweit möglich im Namen und auf Rechnung von ViveLaCar durch den Händler, in dessen Eigentum das Fahrzeug steht, behoben.

10.6 ViveLaCar kann bei Bedarf und nach freiem Ermessen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Schadensregulierung beauftragen und sich für die zu verfolgenden Ansprüche mit dem Abonnenten abstimmen. Sollte im Schadensfall ein Versicherungsausfall oder eine Leistungskürzung vorliegen, werden gemäß dem Verschulden des Abonnenten die Kosten für die Rechtsverfolgung entsprechend der Ausfallquote dem Abonnenten in Rechnung gestellt.

10.7 Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen ViveLaCar und dem ViveLaCar-Partner zu. Der Abonnent ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zu Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang zu übermitteln. Ein Schadensformular steht auf der Website unter Unfallbericht zur Verfügung.

10.8 Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung stehen dem ViveLaCar-Partner zu. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens/einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten/der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Abonnenten zu.

10.9 Dem Abonnenten wird für die Bearbeitung von Schadensfällen eine Aufwandspauschale in Höhe von 49,00 Euro je Schadensfall berechnet. Der Abonnent berechtigt ViveLaCar, vertraglich geschuldete Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit Schadensfällen über das vom Abonnenten angegebene Zahlungsmittel zu belasten bzw. mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen.

11. Startpaket, Abokosten, Kilometer-Kosten, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

11.1 Das Startpaket ist derzeit kostenlos. Es enthält die Zulassung des Abo-Autos, die Aufbereitung, sowie den technischen Check vor Auslieferung.
Der Kunde hat die Möglichkeit gegen einen Aufpreis die Lieferung des Abo-Fahrzeugs anzufragen, bei ausgewählten Fahrzeugen ist ausschließlich eine Lieferung möglich.

11.2 Dem Kunden steht nach §312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu, d.h. ein Widerruf seiner Willenserklärung ist nicht möglich.

11.3 Die Höhe der monatlichen Abokosten für das gebuchte Auto-Abo ist der Buchungsvereinbarung zu entnehmen; diese wird von ViveLaCar im 4 Wochen Rhythmus, zum ersten jeden Monats in Rechnung gestellt, zusammen mit den Kosten für Mehrkilometer (gefahrene Kilometer – mindestens jedoch die vereinbarten Mindest-Kilometer mit dem vereinbarten Cent-Faktor) sowie eventuell angefallener Kosten wegen Verkehrsverstößen. Die Monatsraten sind monatlich im Voraus fällig. Erfolgt die Übergabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs nicht am Ersten bzw. Letzten eines Monats, wird die erste bzw. letzte monatliche Abo-Rate bis zum Tag der tatsächlichen Rücknahme des Fahrzeugs anteilig tageweise für den Anfangs- und End Monat berechnet. Der Kilometerstand wird am Ende des 4-wöchigen Abrechnungszeitraums an das zentrale Rechenzentrum von ViveLaCar übermittelt und gilt als Grundlage für die Berechnung. Abweichende Kilometerstände sind unverzüglich anzuzeigen.

11.4 Es gilt der übermittelte Datenstand als verbindlich – es steht dem Abonnenten frei, das Gegenteil nachzuweisen. Die in der Buchung angegebenen Preise verstehen sich jeweils inkl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe.

11.5 Um ein ViveLaCar Abo abschließen zu können, muss der Abonnent eine Zahlungsart angeben. Dadurch autorisiert der Abonnent die ViveLaCar GmbH die angegebene Zahlungsart zu belasten. Für offene Beträge bleibt der Abonnent verantwortlich. Sollte eine Zahlung nicht erfolgreich abgewickelt werden können, weil die jeweilige Zahlungsart abgelaufen ist, nicht ausreichend Guthaben aufweist oder aus einem anderen Grund scheitert, wird, nach Ablauf des zweiten Zahlungsziels, das Abonnement außerordentlich gekündigt und das Fahrzeug sichergestellt. Kommt es zu einer vom Abonnenten zu vertretenden Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, hat der Abonnent einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von 25,00 Euro inkl. MwSt. zu zahlen. Dem Abonnenten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind. Die vor Ort anfallenden Steuern können je nach Zahlungsart variieren. Bei Überschreitung der Gültigkeit einer Kreditkarte verpflichtet sich der Abonnent, der ViveLaCar GmbH mindestens einen Monat vor Ablauf der Kreditkarte eine neue Zahlungsmethode mitzuteilen.

11.6 Der Abonnent stimmt zu, dass die Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form an die vom Abonnenten hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Der Abonnent ist damit einverstanden, dass er keine Rechnungen in Papierform erhält.

11.7 Der Abonnent erklärt sich im Zuge des Abrechnungsmodells ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kilometerdaten und GPS-Daten auch nach Abo-Ende bis maximal 12 Monate gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen und die Daten dienen ausschließlich zur Abrechnung der gefahrenen Kilometer.

11.8 Der Abonnent ist berechtigt bis 24 Stunden vor Stichtag einer Abrechnungsperiode einen Wechsel seines Kilometer Paketes (Abo-Angebotes) durchzuführen. Die Kilometer Pakete können vom Abonnenten selbst im Kunden-Login geändert werden. Die aus der vorangegangenen Periode gesammelten Minderkilometer verfallen beim Wechsel, die angefallenen Mehrkilometer werden mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Der Abonnent wird von ViveLaCar über die Änderung und Aktivierung des Kilometerpaktes via E-Mail informiert. Eine Stornierung der Änderung kann nur durch den Customer Service und zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Nach Beendigung des Abos verfallen die Minderkilometer. Der Abonnent hat keinen Anspruch auf eine Rückvergütung.

12. Kaution und Zahlungsverzug

Bei Fahrzeugbuchung ist eine Kaution in Höhe von 1,5 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bzw. mind. 350,00 Euro brutto zu hinterlegen (ausgenommen sind Kunden, die mit ihrer DKV-Karte buchen). Kann nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 2 eine angegebene Zahlungsart nicht belastet werden, ist ViveLaCar berechtigt, eine Verrechnung mit der hinterlegten Kaution vorzunehmen. Ferner ist ViveLaCar berechtigt, nach einmaliger Aufforderung zum Ausgleich der offenen Posten binnen 7 Tagen, das Auto-Abo zu kündigen, es sei denn, der Abonnent weist nach, dass er den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat. Weiter ist ViveLaCar berechtigt das Auto-Abo zu kündigen, wenn der Abonnent mit jedenfalls zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug ist.

13. Haftung und Gewährleistung von ViveLaCar und dem VLC-Partner

13.1 ViveLaCar haftet nicht für höhere Gewalt. Auch ist die Haftung wegen der Verletzung vertraglich geregelter Pflichten vorbehaltlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Bei leichter oder mittlerer fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruht, ist die Haftung von ViveLaCar dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

13.2 Der ViveLaCar-Partner oder ViveLaCar selbst stellt dem Abonnenten im Rahmen des vermittelten Auto-Abos ein Fahrzeug zur Verfügung und erbringt die angebotenen Mobilitätsdienstleistungen.

13.3 Im Rahmen des Auto-Abos wird bei Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs an einen vom Hersteller anerkannten Fachbetrieb verwiesen und die Kosten für verschleiß- oder sachmangelbedingte Reparaturen übernommen. Weitere Ansprüche des Abonnenten wegen Sachmängeln an dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug sind ausgeschlossen.

14. Verfügungen, Zwangsvollstreckung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretungen

14.1 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede andere Verfügung über das Fahrzeug durch den Abonnenten sind nicht zulässig.

14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug steht dem Abonnenten nicht zu.

14.3 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von ViveLaCar ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Abonnenten zulässig.

14.4 ViveLaCar ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis u.a. zum Zwecke der Refinanzierung abzutreten.

14.5 Der Abonnent erklärt bereits hiermit seine Zustimmung dazu, dass eine zu Finanzierungszwecken abgetretene Sicherung zulässig ist.

14.6 Bei Abtretung von Forderungen aus dieser Vereinbarung und bei Übertragung der Buchungsvereinbarung auf eine andere Partei ist ViveLaCar berechtigt, die personenbezogenen Daten des Abonnenten und Vertragsdaten zu übermitteln.

15. Laufzeit, Kündigung

15.1 Die Laufzeit des Auto-Abos ist abhängig vom ausgewählten Modell und kann auf eine bestimmte Abo-Dauer eingeschränkt werden. Ist eine feste Abo-Laufzeit hinterlegt, endet diese automatisch nach Ablauf dieser Zeit. Ist keine Laufzeit definiert, beträgt diese mindestens sechs Monate beginnend am Tag der Übergabe des gebuchten Fahrzeugs oder ab Zurverfügungstellung der Ersatzmobilität und verlängert sich auf maximal 24 Monate gesamt.

Die Buchungsvereinbarung, ohne festgesetzte Laufzeit, ist vom Abonnenten unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündbar. Eine Kündigung bedarf der Textform und kann per Brief und E-Mail erfolgen. Es endet immer automatisch nach Ablauf der Vertragsdauer - mithin spätestens nach 24 Monaten Laufzeit.

Eine stillschweigende Verlängerung einer gekündigten Buchungsvereinbarung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch und insbesondere bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Vertragslaufzeit.

15.2 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Abonnent mit der Entrichtung der Grundkosten zuzüglich der Mindest-Kilometer Kosten bereits vor Fahrzeugübergabe in Verzug ist.

15.3 ViveLaCar ist auch dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Abonnent, der nutzungsberechtigte Fahrer das dem Abonnenten überlassene Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten (insbesondere unerlaubt entgegen der Vereinbarung in der Buchung oder der Regelung gemäß AGB) überlässt oder wenn der Abonnent bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Darüber hinaus, wenn der Abonnent bei Eintritt eines Versicherungsfalls die zu leistende Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet. Sofern die Schadensquote 5.000 Euro in Summe pro Kalenderjahr überschreitet, ist ebenfalls eine außerordentliche Kündigung zulässig.

15.4 Mit der außerordentlichen Kündigung verliert der Abonnent das Besitzrecht am überlassenen Fahrzeug und ist zur Herausgabe des Fahrzeuges mit sämtlichen Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Abonnentendienstheft, o. ä.) auf seine Kosten und Gefahr unter Wahrung des Rückgabeprozesses verpflichtet. ViveLaCar ist nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist berechtigt, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.

Gibt der Abonnent das Fahrzeug, die Schlüssel oder die Unterlagen nicht innerhalb der Herausgabefrist heraus, hat er die Kosten der Lokalisierung und Sicherstellung des Fahrzeugs und der Ersatzbeschaffung der Fahrzeugschlüssel und Unterlagen sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Abonnent hat die verspätete Herausgabe nicht zu vertreten. Eine verspätete oder nicht erfolgte Herausgabe durch den nutzungsberechtigten Fahrer hat der Abonnent jedoch wie eigenes Handeln zu vertreten.

Im Falle der Sicherstellung des Fahrzeugs entfällt die Besichtigung bei Rücknahme im Sinne dieser AGB. ViveLaCar oder deren Partner sind sodann berechtigt, eine Begutachtung durchzuführen und etwaige Schäden dem Abonnenten zu berechnen.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle der außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten.

16. Sonstige Vereinbarungen

16.1 Es gilt österreichisches Recht.

16.2 Der Gerichtsstand ist, wenn der Abonnent Kaufmann oder eine juristische Person ist oder soweit der Abonnent nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, Wien.

16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung entsprechen.

16.4 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie bei oder nach Vertragsabschluss schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bezeichnet werden. Dies gilt auch für diese Klausel.

16.5 Änderungen dieser AGB teilt ViveLaCar dem Abonnenten in Schriftform mit. Widerspricht der Abonnent den Änderungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Abonnent bei Mitteilung der Änderung der Vertragsbedingungen gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen anstatt der Änderung unverändert bestehen.

 

Stand: 01. Juni 2023